Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. Januar 1972
§ 70

§ 70 – Allgemeine Aufgaben

(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben: Maßnahmen, die den in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmern dienen, insbesondere in Fragen der Berufsbildung und der Übernahme der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten in ein Arbeitsverhältnis, beim Betriebsrat zu beantragen; normal normal 1a. Maßnahmen zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer entsprechend § 80 Abs. 1 Nr. 2a und 2b beim Betriebsrat zu beantragen; normal normal darüber zu wachen, dass die zugunsten der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden; normal normal Anregungen von in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmern, insbesondere in Fragen der Berufsbildung, entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, beim Betriebsrat auf eine Erledigung hinzuwirken. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat die betroffenen in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu informieren; normal normal die Integration ausländischer, in § 60 Abs. 1 genannter Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern und entsprechende Maßnahmen beim Betriebsrat zu beantragen. normal normal normal arabic (2) Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung durch den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann verlangen, dass ihr der Betriebsrat die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt.

Kurz erklärt

  • Die Jugend- und Auszubildendenvertretung setzt sich für die Belange von Jugendlichen und Auszubildenden ein, insbesondere in der Berufsbildung und bei der Übernahme in Arbeitsverhältnisse.
  • Sie beantragt Maßnahmen zur Gleichstellung der genannten Arbeitnehmer beim Betriebsrat.
  • Die Vertretung überwacht die Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften, die für die genannten Arbeitnehmer gelten.
  • Sie nimmt Anregungen von Jugendlichen und Auszubildenden entgegen und setzt sich für deren Anliegen beim Betriebsrat ein.
  • Der Betriebsrat muss die Jugend- und Auszubildendenvertretung rechtzeitig und umfassend informieren und ihr die notwendigen Unterlagen zur Verfügung stellen.