Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. Januar 1972
§ 35

§ 35 – Aussetzung von Beschlüssen

(1) Erachtet die Mehrheit der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder die Schwerbehindertenvertretung einen Beschluss des Betriebsrats als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der durch sie vertretenen Arbeitnehmer, so ist auf ihren Antrag der Beschluss auf die Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an auszusetzen, damit in dieser Frist eine Verständigung, gegebenenfalls mit Hilfe der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften, versucht werden kann. (2) Nach Ablauf der Frist ist über die Angelegenheit neu zu beschließen. Wird der erste Beschluss bestätigt, so kann der Antrag auf Aussetzung nicht wiederholt werden; dies gilt auch, wenn der erste Beschluss nur unerheblich geändert wird.

Kurz erklärt

  • Die Jugend- und Auszubildendenvertretung oder die Schwerbehindertenvertretung kann einen Betriebsratsbeschluss anfechten, wenn sie ihn als schädlich für die Interessen der Arbeitnehmer ansehen.
  • Auf Antrag dieser Vertretungen wird der Beschluss für eine Woche ausgesetzt, um eine Einigung zu versuchen.
  • In dieser Woche kann gegebenenfalls Unterstützung von Gewerkschaften in Anspruch genommen werden.
  • Nach der Woche muss der Betriebsrat erneut über den Beschluss entscheiden.
  • Wenn der ursprüngliche Beschluss bestätigt wird, kann die Aussetzung nicht erneut beantragt werden, auch nicht bei geringfügigen Änderungen.