Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. Januar 1972
§ 48

§ 48 – Ausschluss von Gesamtbetriebsratsmitgliedern

Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Unternehmens, der Arbeitgeber, der Gesamtbetriebsrat oder eine im Unternehmen vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Gesamtbetriebsrat wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen.

Kurz erklärt

  • Mindestens 25% der wahlberechtigten Arbeitnehmer können einen Antrag stellen.
  • Der Antrag richtet sich gegen ein Mitglied des Gesamtbetriebsrats.
  • Der Grund für den Antrag ist eine grobe Verletzung gesetzlicher Pflichten.
  • Der Antrag muss beim Arbeitsgericht eingereicht werden.
  • Der Antrag kann auch von dem Arbeitgeber oder einer Gewerkschaft gestellt werden.