§ 106 – Wirtschaftsausschuss
(1) In allen Unternehmen mit in der Regel mehr als einhundert ständig beschäftigten Arbeitnehmern ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden. Der Wirtschaftsausschuss hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat zu unterrichten. (2) Der Unternehmer hat den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, soweit dadurch nicht die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens gefährdet werden, sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehört in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 9a insbesondere die Angabe über den potentiellen Erwerber und dessen Absichten im Hinblick auf die künftige Geschäftstätigkeit des Unternehmens sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Arbeitnehmer; Gleiches gilt, wenn im Vorfeld der Übernahme des Unternehmens ein Bieterverfahren durchgeführt wird. (3) Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten im Sinne dieser Vorschrift gehören insbesondere die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens; normal normal die Produktions- und Absatzlage; normal normal das Produktions- und Investitionsprogramm; normal normal Rationalisierungsvorhaben; normal normal Fabrikations- und Arbeitsmethoden, insbesondere die Einführung neuer Arbeitsmethoden; normal normal 5a. Fragen des betrieblichen Umweltschutzes; normal normal 5b. Fragen der unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten gemäß dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz; normal normal die Einschränkung oder Stillegung von Betrieben oder von Betriebsteilen; normal normal die Verlegung von Betrieben oder Betriebsteilen; normal normal der Zusammenschluss oder die Spaltung von Unternehmen oder Betrieben; normal normal die Änderung der Betriebsorganisation oder des Betriebszwecks; normal normal 9a. die Übernahme des Unternehmens, wenn hiermit der Erwerb der Kontrolle verbunden ist, sowie normal normal sonstige Vorgänge und Vorhaben, welche die Interessen der Arbeitnehmer des Unternehmens wesentlich berühren können. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- In Unternehmen mit mehr als 100 Beschäftigten muss ein Wirtschaftsausschuss gebildet werden.
- Der Wirtschaftsausschuss berät über wirtschaftliche Angelegenheiten und informiert den Betriebsrat.
- Der Unternehmer muss den Wirtschaftsausschuss umfassend über wirtschaftliche Belange informieren, ohne Geschäftsgeheimnisse zu gefährden.
- Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten gehören unter anderem die finanzielle Lage, Produktions- und Investitionsprogramme sowie Änderungen in der Betriebsorganisation.
- Der Ausschuss muss auch über Übernahmen und deren Auswirkungen auf die Arbeitnehmer informiert werden.