§ 126 – Ermächtigung zum Erlass von Wahlordnungen
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen zur Regelung der in den §§ 7 bis 20, 60 bis 63, 115 und 116 bezeichneten Wahlen über die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Vertreterzahl; normal normal die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen gegen sie; normal normal die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung; normal normal das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung; normal normal die Stimmabgabe; normal normal 5a. die Verteilung der Sitze im Betriebsrat, in der Bordvertretung, im Seebetriebsrat sowie in der Jugend- und Auszubildendenvertretung auf die Geschlechter, auch soweit die Sitze nicht gemäß § 15 Abs. 2 und § 62 Abs. 3 besetzt werden können; normal normal die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung; normal normal die Aufbewahrung der Wahlakten. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen erlassen.
- Diese Verordnungen regeln die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen in bestimmten Bereichen.
- Dazu gehören die Aufstellung der Wählerlisten und die Berechnung der Anzahl der Vertreter.
- Es werden Fristen für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Einreichung von Vorschlagslisten festgelegt.
- Auch die Verteilung der Sitze im Betriebsrat und anderen Vertretungen auf die Geschlechter wird geregelt.