Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
15. Januar 1972
§ 11
§ 11 – Ermäßigte Zahl der Betriebsratsmitglieder
Hat ein Betrieb nicht die ausreichende Zahl von wählbaren Arbeitnehmern, so ist die Zahl der Betriebsratsmitglieder der nächstniedrigeren Betriebsgröße zugrunde zu legen.
Kurz erklärt
- Wenn ein Betrieb nicht genug wählbare Arbeitnehmer hat,
- wird die Anzahl der Betriebsratsmitglieder reduziert.
- Die reduzierte Anzahl orientiert sich an der nächstniedrigeren Betriebsgröße.
- Dies bedeutet, dass kleinere Betriebe weniger Betriebsratsmitglieder haben können.
- Ziel ist es, die Vertretung der Arbeitnehmer auch in kleinen Betrieben zu gewährleisten.