Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. Januar 1972
§ 11

§ 11 – Ermäßigte Zahl der Betriebsratsmitglieder

Hat ein Betrieb nicht die ausreichende Zahl von wählbaren Arbeitnehmern, so ist die Zahl der Betriebsratsmitglieder der nächstniedrigeren Betriebsgröße zugrunde zu legen.

Kurz erklärt

  • Wenn ein Betrieb nicht genug wählbare Arbeitnehmer hat,
  • wird die Anzahl der Betriebsratsmitglieder reduziert.
  • Die reduzierte Anzahl orientiert sich an der nächstniedrigeren Betriebsgröße.
  • Dies bedeutet, dass kleinere Betriebe weniger Betriebsratsmitglieder haben können.
  • Ziel ist es, die Vertretung der Arbeitnehmer auch in kleinen Betrieben zu gewährleisten.