Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
15. Januar 1972
§ 69
§ 69 – Sprechstunden
In Betrieben, die in der Regel mehr als fünfzig der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer beschäftigen, kann die Jugend- und Auszubildendenvertretung Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichten. Zeit und Ort sind durch Betriebsrat und Arbeitgeber zu vereinbaren. § 39 Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 3 gilt entsprechend. An den Sprechstunden der Jugend- und Auszubildendenvertretung kann der Betriebsratsvorsitzende oder ein beauftragtes Betriebsratsmitglied beratend teilnehmen.
Kurz erklärt
- In Betrieben mit mehr als 50 Arbeitnehmern kann die Jugend- und Auszubildendenvertretung Sprechstunden während der Arbeitszeit anbieten.
- Der Zeitpunkt und der Ort der Sprechstunden müssen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber vereinbart werden.
- Es gelten bestimmte Regelungen aus anderen Paragraphen entsprechend.
- Der Betriebsratsvorsitzende oder ein beauftragtes Mitglied kann an den Sprechstunden beratend teilnehmen.
- Die Sprechstunden dienen der Unterstützung und Vertretung von Jugendlichen und Auszubildenden im Betrieb.