Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
15. Januar 1972
§ 46
§ 46 – Beauftragte der Verbände
(1) An den Betriebs- oder Abteilungsversammlungen können Beauftragte der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften beratend teilnehmen. Nimmt der Arbeitgeber an Betriebs- oder Abteilungsversammlungen teil, so kann er einen Beauftragten der Vereinigung der Arbeitgeber, der er angehört, hinzuziehen. (2) Der Zeitpunkt und die Tagesordnung der Betriebs- oder Abteilungsversammlungen sind den im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaften rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.
Kurz erklärt
- Gewerkschaftsbeauftragte dürfen beratend an Betriebs- oder Abteilungsversammlungen teilnehmen.
- Der Arbeitgeber kann einen Beauftragten seiner Arbeitgebervereinigung mitbringen.
- Der Zeitpunkt der Versammlungen muss rechtzeitig bekannt gegeben werden.
- Die Tagesordnung der Versammlungen muss ebenfalls schriftlich mitgeteilt werden.
- Dies gilt für die Gewerkschaften, die im Betriebsrat vertreten sind.