Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. Januar 1972
§ 45

§ 45 – Themen der Betriebs- und Abteilungsversammlungen

Die Betriebs- und Abteilungsversammlungen können Angelegenheiten einschließlich solcher tarifpolitischer, sozialpolitischer, umweltpolitischer und wirtschaftlicher Art sowie Fragen der Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit sowie der Integration der im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer behandeln, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen; die Grundsätze des § 74 Abs. 2 finden Anwendung. Die Betriebs- und Abteilungsversammlungen können dem Betriebsrat Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen.

Kurz erklärt

  • Betriebs- und Abteilungsversammlungen können verschiedene Themen besprechen, die den Betrieb und die Mitarbeiter betreffen.
  • Dazu gehören tarifpolitische, sozialpolitische, umweltpolitische und wirtschaftliche Angelegenheiten.
  • Auch die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die Vereinbarkeit von Familie und Beruf sind relevante Themen.
  • Die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb kann ebenfalls behandelt werden.
  • Die Versammlungen können dem Betriebsrat Vorschläge machen und zu seinen Entscheidungen Stellung nehmen.