Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. Januar 1972
§ 109a

§ 109a – Unternehmensübernahme

In Unternehmen, in denen kein Wirtschaftsausschuss besteht, ist im Fall des § 106 Abs. 3 Nr. 9a der Betriebsrat entsprechend § 106 Abs. 1 und 2 zu beteiligen; § 109 gilt entsprechend.

Kurz erklärt

  • In Unternehmen ohne Wirtschaftsausschuss muss der Betriebsrat beteiligt werden.
  • Dies gilt im speziellen Fall des § 106 Abs. 3 Nr. 9a.
  • Die Beteiligung des Betriebsrats erfolgt gemäß § 106 Abs. 1 und 2.
  • § 109 wird ebenfalls angewendet.
  • Die Regelung betrifft die Mitbestimmung des Betriebsrats in bestimmten Situationen.