§ 110 – Unterrichtung der Arbeitnehmer
(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als 1.000 ständig beschäftigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr nach vorheriger Abstimmung mit dem Wirtschaftsausschuss oder den in § 107 Abs. 3 genannten Stellen und dem Betriebsrat die Arbeitnehmer schriftlich über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens zu unterrichten. (2) In Unternehmen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, aber in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigte ständige Arbeitnehmer beschäftigen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Unterrichtung der Arbeitnehmer mündlich erfolgen kann. Ist in diesen Unternehmen ein Wirtschaftsausschuss nicht zu errichten, so erfolgt die Unterrichtung nach vorheriger Abstimmung mit dem Betriebsrat.
Kurz erklärt
- Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern müssen vierteljährlich schriftlich über die wirtschaftliche Lage informieren.
- Die Information erfolgt nach Abstimmung mit dem Wirtschaftsausschuss oder dem Betriebsrat.
- Unternehmen mit mehr als 20 wahlberechtigten Mitarbeitern müssen ebenfalls informieren, jedoch kann dies mündlich geschehen.
- Wenn kein Wirtschaftsausschuss vorhanden ist, erfolgt die Abstimmung nur mit dem Betriebsrat.
- Die Regelungen gelten für Unternehmen, die die genannten Mitarbeiterzahlen erreichen.