Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
15. Januar 1972
§ 109a
§ 109a – Unternehmensübernahme
In Unternehmen, in denen kein Wirtschaftsausschuss besteht, ist im Fall des § 106 Abs. 3 Nr. 9a der Betriebsrat entsprechend § 106 Abs. 1 und 2 zu beteiligen; § 109 gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- In Unternehmen ohne Wirtschaftsausschuss muss der Betriebsrat beteiligt werden.
- Dies gilt im speziellen Fall des § 106 Abs. 3 Nr. 9a.
- Die Beteiligung des Betriebsrats erfolgt gemäß § 106 Abs. 1 und 2.
- § 109 wird ebenfalls angewendet.
- Die Regelung betrifft die Mitbestimmung des Betriebsrats in bestimmten Situationen.