§ 90 – Unterrichtungs- und Beratungsrechte
(1) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Planung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Fabrikations-, Verwaltungs- und sonstigen betrieblichen Räumen, normal normal von technischen Anlagen, normal normal von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen einschließlich des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz oder normal normal der Arbeitsplätze normal normal normal arabic rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten. (2) Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat die vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf die Arbeitnehmer, insbesondere auf die Art ihrer Arbeit sowie die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Arbeitnehmer so rechtzeitig zu beraten, dass Vorschläge und Bedenken des Betriebsrats bei der Planung berücksichtigt werden können. Arbeitgeber und Betriebsrat sollen dabei auch die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit berücksichtigen.
Kurz erklärt
- Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat über geplante Neubauten, Umbauten und Erweiterungen informieren.
- Dies betrifft sowohl betriebliche Räume als auch technische Anlagen und Arbeitsverfahren.
- Der Arbeitgeber muss rechtzeitig die notwendigen Unterlagen bereitstellen.
- Es ist wichtig, dass der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat über die Maßnahmen und deren Auswirkungen auf die Arbeitnehmer spricht.
- Vorschläge und Bedenken des Betriebsrats sollen in die Planung einfließen, unter Berücksichtigung arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse.