Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. Januar 1972
§ 19

§ 19 – Wahlanfechtung

(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. (2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig. (3) Die Anfechtung durch die Wahlberechtigten ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn nicht zuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde. Dies gilt nicht, wenn die anfechtenden Wahlberechtigten an der Einlegung eines Einspruchs gehindert waren. Die Anfechtung durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist und wenn diese Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht.

Kurz erklärt

  • Eine Wahl kann vor dem Arbeitsgericht angefochten werden, wenn wichtige Wahlvorschriften verletzt wurden und keine Korrektur erfolgte, es sei denn, der Verstoß hat das Wahlergebnis nicht beeinflusst.
  • Anfechtungsberechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine Gewerkschaft oder der Arbeitgeber.
  • Die Frist für die Anfechtung beträgt zwei Wochen ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
  • Wahlberechtigte können die Wahl nicht anfechten, wenn sie sich auf eine falsche Wählerliste berufen, es sei denn, sie haben zuvor ordnungsgemäß Einspruch eingelegt.
  • Der Arbeitgeber kann die Wahl nicht anfechten, wenn die Unrichtigkeit der Wählerliste auf seinen eigenen Angaben beruht.