Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. Januar 1972
§ 73a

§ 73a – Voraussetzung der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht

(1) Bestehen in einem Konzern (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) mehrere Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen, kann durch Beschlüsse der einzelnen Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen eine Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung errichtet werden. Die Errichtung erfordert die Zustimmung der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen der Konzernunternehmen, in denen insgesamt mindestens 75 vom Hundert der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer beschäftigt sind. Besteht in einem Konzernunternehmen nur eine Jugend- und Auszubildendenvertretung, so nimmt diese die Aufgaben einer Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung nach den Vorschriften dieses Abschnitts wahr. (2) In die Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung entsendet jede Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung eines ihrer Mitglieder. Sie hat für jedes Mitglied mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen. (3) Jedes Mitglied der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung hat so viele Stimmen, wie die Mitglieder der entsendenden Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung insgesamt Stimmen haben. (4) § 72 Abs. 4 bis 8 gilt entsprechend.

Kurz erklärt

  • In einem Konzern können mehrere Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen eine gemeinsame Konzernvertretung gründen.
  • Dafür müssen mindestens 75 % der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen zustimmen.
  • Hat ein Konzernunternehmen nur eine Jugend- und Auszubildendenvertretung, übernimmt diese die Aufgaben der Gesamtvertretung.
  • Jede Gesamtvertretung entsendet ein Mitglied in die Konzernvertretung und muss Ersatzmitglieder benennen.
  • Die Stimmen der Mitglieder der Konzernvertretung richten sich nach der Anzahl der Stimmen der entsendenden Gesamtvertretungen.