Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. Januar 1972
§ 52

§ 52 – Teilnahme der Gesamtschwerbehindertenvertretung

Die Gesamtschwerbehindertenvertretung (§ 180 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Gesamtbetriebsrats beratend teilnehmen.

Kurz erklärt

  • Die Gesamtschwerbehindertenvertretung hat das Recht, an Sitzungen des Gesamtbetriebsrats teilzunehmen.
  • Ihre Teilnahme ist beratend, das heißt, sie gibt Empfehlungen und Meinungen ab.
  • Dies ist im § 180 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelt.
  • Die Vertretung setzt sich für die Belange von schwerbehinderten Mitarbeitern ein.
  • Die Teilnahme erfolgt unabhängig von anderen Mitgliedern des Betriebsrats.