Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
15. Januar 1972
§ 52
§ 52 – Teilnahme der Gesamtschwerbehindertenvertretung
Die Gesamtschwerbehindertenvertretung (§ 180 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Gesamtbetriebsrats beratend teilnehmen.
Kurz erklärt
- Die Gesamtschwerbehindertenvertretung hat das Recht, an Sitzungen des Gesamtbetriebsrats teilzunehmen.
- Ihre Teilnahme ist beratend, das heißt, sie gibt Empfehlungen und Meinungen ab.
- Dies ist im § 180 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelt.
- Die Vertretung setzt sich für die Belange von schwerbehinderten Mitarbeitern ein.
- Die Teilnahme erfolgt unabhängig von anderen Mitgliedern des Betriebsrats.