Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. Januar 1972
§ 94

§ 94 – Personalfragebogen, Beurteilungsgrundsätze

(1) Personalfragebogen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Kommt eine Einigung über ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für persönliche Angaben in schriftlichen Arbeitsverträgen, die allgemein für den Betrieb verwendet werden sollen, sowie für die Aufstellung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze.

Kurz erklärt

  • Der Personalfragebogen muss vom Betriebsrat genehmigt werden.
  • Wenn keine Einigung über den Inhalt erzielt wird, entscheidet eine Einigungsstelle.
  • Der Beschluss der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
  • Diese Regelung gilt auch für persönliche Angaben in allgemeinen Arbeitsverträgen.
  • Sie gilt ebenfalls für die Erstellung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze.