Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. Januar 1972
§ 78a

§ 78a – Schutz Auszubildender in besonderen Fällen

(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen Auszubildenden, der Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats ist, nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen. (2) Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen Auszubildendem und Arbeitgeber im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. Auf dieses Arbeitsverhältnis ist insbesondere § 37 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats endet. (4) Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Arbeitsgericht beantragen, festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis nach Absatz 2 oder 3 nicht begründet wird, oder normal normal das bereits nach Absatz 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen, normal normal normal arabic wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht sind der Betriebsrat, die Bordvertretung, der Seebetriebsrat, bei Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung auch diese Beteiligte. (5) Die Absätze 2 bis 4 finden unabhängig davon Anwendung, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist.

Kurz erklärt

  • Arbeitgeber müssen Auszubildenden, die in Vertretungen sind, drei Monate vor Ausbildungsende schriftlich mitteilen, wenn sie nicht übernommen werden.
  • Fordert der Auszubildende innerhalb der letzten drei Monate vor Ende der Ausbildung die Weiterbeschäftigung, entsteht automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
  • Diese Regelungen gelten auch, wenn die Ausbildung innerhalb eines Jahres nach Ende der Amtszeit der Vertretungen endet.
  • Arbeitgeber können bis zwei Wochen nach Ausbildungsende beim Arbeitsgericht beantragen, dass kein Arbeitsverhältnis entsteht oder ein bestehendes aufgelöst wird, wenn die Weiterbeschäftigung unzumutbar ist.
  • Die Regelungen gelten unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die Mitteilungspflicht erfüllt hat.