Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. Januar 1972
§ 14

§ 14 – Wahlvorschriften

(1) Der Betriebsrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. (2) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Sie erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird oder wenn der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a zu wählen ist. (3) Zur Wahl des Betriebsrats können die wahlberechtigten Arbeitnehmer und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen. (4) In Betrieben mit in der Regel bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern bedarf es keiner Unterzeichnung von Wahlvorschlägen. Wahlvorschläge sind in Betrieben mit in der Regel 21 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern von mindestens zwei wahlberechtigten Arbeitnehmern und in Betrieben mit in der Regel mehr als 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer zu unterzeichnen. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer. (5) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von zwei Beauftragten unterzeichnet sein.

Kurz erklärt

  • Der Betriebsrat wird durch geheime und unmittelbare Wahlen gewählt.
  • Die Wahl erfolgt in der Regel nach dem Verhältniswahlprinzip, außer bei bestimmten Bedingungen.
  • Wahlvorschläge können von wahlberechtigten Arbeitnehmern und Gewerkschaften eingereicht werden.
  • In kleinen Betrieben (bis 20 Arbeitnehmer) sind keine Unterschriften für Wahlvorschläge nötig; in größeren Betrieben sind bestimmte Unterschriften erforderlich.
  • Wahlvorschläge von Gewerkschaften müssen von zwei Beauftragten unterzeichnet werden.