§ 118 – Geltung für Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften
(1) Auf Unternehmen und Betriebe, die unmittelbar und überwiegend politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen oder normal normal Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung, auf die Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes Anwendung findet, normal normal normal arabic dienen, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung, soweit die Eigenart des Unternehmens oder des Betriebs dem entgegensteht. Die §§ 106 bis 110 sind nicht, die §§ 111 bis 113 nur insoweit anzuwenden, als sie den Ausgleich oder die Milderung wirtschaftlicher Nachteile für die Arbeitnehmer infolge von Betriebsänderungen regeln. (2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen unbeschadet deren Rechtsform.
Kurz erklärt
- Das Gesetz gilt nicht für Unternehmen, die hauptsächlich politischen, religiösen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Zwecken dienen.
- Bestimmte Paragraphen des Gesetzes (106 bis 110) sind nicht anwendbar, während andere (111 bis 113) nur zur Milderung wirtschaftlicher Nachteile für Arbeitnehmer gelten.
- Religionsgemeinschaften und deren karitative sowie erzieherische Einrichtungen sind ebenfalls von diesem Gesetz ausgeschlossen.
- Die Eigenart des Unternehmens kann die Anwendung des Gesetzes beeinflussen.
- Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes ist relevant für die Ausnahmen des Gesetzes.