Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. Januar 1972
§ 130

§ 130 – Öffentlicher Dienst

Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verwaltungen und Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

Kurz erklärt

  • Das Gesetz gilt nicht für Bundesverwaltungen.
  • Es betrifft keine Landesverwaltungen.
  • Gemeinden sind von diesem Gesetz ausgeschlossen.
  • Körperschaften des öffentlichen Rechts sind nicht betroffen.
  • Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts fallen ebenfalls nicht unter dieses Gesetz.