Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. Januar 1972
§ 17a

§ 17a – Bestellung des Wahlvorstands im vereinfachten Wahlverfahren

Im Fall des § 14a finden die §§ 16 und 17 mit folgender Maßgabe Anwendung: Die Frist des § 16 Abs. 1 Satz 1 wird auf vier Wochen und die des § 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 auf drei Wochen verkürzt. normal normal § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 findet keine Anwendung. normal normal In den Fällen des § 17 Abs. 2 wird der Wahlvorstand in einer Wahlversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer gewählt. Für die Einladung zu der Wahlversammlung gilt § 17 Abs. 3 entsprechend. normal normal § 17 Abs. 4 gilt entsprechend, wenn trotz Einladung keine Wahlversammlung stattfindet oder auf der Wahlversammlung kein Wahlvorstand gewählt wird. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Die Fristen für die Anwendung der §§ 16 und 17 werden verkürzt: vier Wochen für § 16 Abs. 1 und drei Wochen für § 16 Abs. 2 und 3.
  • Bestimmte Absätze von § 16 Abs. 1 (Sätze 2 und 3) finden keine Anwendung.
  • Der Wahlvorstand wird in einer Wahlversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer gewählt.
  • Die Einladung zur Wahlversammlung erfolgt gemäß § 17 Abs. 3.
  • § 17 Abs. 4 gilt, wenn keine Wahlversammlung stattfindet oder kein Wahlvorstand gewählt wird.