§ 112a – Erzwingbarer Sozialplan bei Personalabbau, Neugründungen
(1) Besteht eine geplante Betriebsänderung im Sinne des § 111 Satz 3 Nr. 1 allein in der Entlassung von Arbeitnehmern, so findet § 112 Abs. 4 und 5 nur Anwendung, wenn in Betrieben mit in der Regel weniger als 60 Arbeitnehmern 20 vom Hundert der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer, aber mindestens 6 Arbeitnehmer, normal normal in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 250 Arbeitnehmern 20 vom Hundert der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder mindestens 37 Arbeitnehmer, normal normal in Betrieben mit in der Regel mindestens 250 und weniger als 500 Arbeitnehmern 15 vom Hundert der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder mindestens 60 Arbeitnehmer, normal normal in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer, aber mindestens 60 Arbeitnehmer normal normal normal arabic aus betriebsbedingten Gründen entlassen werden sollen. Als Entlassung gilt auch das vom Arbeitgeber aus Gründen der Betriebsänderung veranlasste Ausscheiden von Arbeitnehmern auf Grund von Aufhebungsverträgen. (2) § 112 Abs. 4 und 5 findet keine Anwendung auf Betriebe eines Unternehmens in den ersten vier Jahren nach seiner Gründung. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung dem Finanzamt mitzuteilen ist.
Kurz erklärt
- Bei geplanten Entlassungen von Arbeitnehmern gelten bestimmte Schwellenwerte, die von der Betriebsgröße abhängen.
- In Betrieben mit weniger als 60 Arbeitnehmern müssen mindestens 20 % oder mindestens 6 Arbeitnehmer entlassen werden.
- In Betrieben mit 60 bis 250 Arbeitnehmern sind es ebenfalls 20 %, aber mindestens 37 Arbeitnehmer.
- In Betrieben mit 250 bis 500 Arbeitnehmern müssen 15 % oder mindestens 60 Arbeitnehmer entlassen werden.
- In Betrieben mit mehr als 500 Arbeitnehmern sind es 10 % oder mindestens 60 Arbeitnehmer. Neugründungen sind in den ersten vier Jahren von diesen Regelungen ausgenommen.