Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. Januar 1972
§ 13

§ 13 – Zeitpunkt der Betriebsratswahlen

(1) Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Sie sind zeitgleich mit den regelmäßigen Wahlen nach § 5 Abs. 1 des Sprecherausschussgesetzes einzuleiten. (2) Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken ist, normal normal die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist, normal normal der Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat, normal normal die Betriebsratswahl mit Erfolg angefochten worden ist, normal normal der Betriebsrat durch eine gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist oder normal normal im Betrieb ein Betriebsrat nicht besteht. normal normal normal arabic (3) Hat außerhalb des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums eine Betriebsratswahl stattgefunden, so ist der Betriebsrat in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen. Hat die Amtszeit des Betriebsrats zu Beginn des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Betriebsrat in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen.

Kurz erklärt

  • Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre zwischen dem 1. März und 31. Mai statt.
  • Eine außerordentliche Wahl ist nötig, wenn die Anzahl der Mitarbeiter um mindestens 50 oder um die Hälfte steigt oder sinkt.
  • Weitere Gründe für eine außerordentliche Wahl sind Rücktritt des Betriebsrats oder gerichtliche Auflösung.
  • Nach einer außerordentlichen Wahl muss der Betriebsrat im nächsten regulären Wahlzeitraum neu gewählt werden.
  • Wenn die Amtszeit des Betriebsrats zu Beginn des regulären Wahlzeitraums weniger als ein Jahr beträgt, erfolgt die Neuwahl im übernächsten Zeitraum.