Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. Januar 1972
§ 31

§ 31 – Teilnahme der Gewerkschaften

Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder des Betriebsrats kann ein Beauftragter einer im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen beratend teilnehmen; in diesem Fall sind der Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung der Gewerkschaft rechtzeitig mitzuteilen.

Kurz erklärt

  • Ein Viertel der Betriebsratsmitglieder kann einen Gewerkschaftsbeauftragten einladen.
  • Der Gewerkschaftsbeauftragte darf beratend an den Sitzungen teilnehmen.
  • Der Betriebsrat muss der Gewerkschaft rechtzeitig den Sitzungstermin mitteilen.
  • Auch die Tagesordnung der Sitzung muss der Gewerkschaft rechtzeitig bekannt gegeben werden.
  • Der Beauftragte ist nur beratend und hat kein Stimmrecht.