Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
15. Januar 1972
§ 31
§ 31 – Teilnahme der Gewerkschaften
Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder des Betriebsrats kann ein Beauftragter einer im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen beratend teilnehmen; in diesem Fall sind der Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung der Gewerkschaft rechtzeitig mitzuteilen.
Kurz erklärt
- Ein Viertel der Betriebsratsmitglieder kann einen Gewerkschaftsbeauftragten einladen.
- Der Gewerkschaftsbeauftragte darf beratend an den Sitzungen teilnehmen.
- Der Betriebsrat muss der Gewerkschaft rechtzeitig den Sitzungstermin mitteilen.
- Auch die Tagesordnung der Sitzung muss der Gewerkschaft rechtzeitig bekannt gegeben werden.
- Der Beauftragte ist nur beratend und hat kein Stimmrecht.