Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
15. Januar 1972
§ 65
§ 65 – Geschäftsführung
(1) Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 23 Abs. 1, die §§ 24, 25, 26, 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, die §§ 30, 31, 33 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 34, 36, 37, 40 und 41 entsprechend. (2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verständigung des Betriebsrats Sitzungen abhalten; § 29 gilt entsprechend. An diesen Sitzungen kann der Betriebsratsvorsitzende oder ein beauftragtes Betriebsratsmitglied teilnehmen.
Kurz erklärt
- Die Jugend- und Auszubildendenvertretung folgt bestimmten Paragraphen des Gesetzes.
- Sie kann Sitzungen abhalten, nachdem sie den Betriebsrat informiert hat.
- Der Betriebsratsvorsitzende oder ein anderes Mitglied kann an diesen Sitzungen teilnehmen.
- Es gelten spezielle Regelungen für die Durchführung dieser Sitzungen.
- Die genannten Paragraphen regeln die Rechte und Pflichten der Jugend- und Auszubildendenvertretung.