Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. Januar 1972
§ 15

§ 15 – Zusammensetzung nach Beschäftigungsarten und Geschlechter *)

(1) Der Betriebsrat soll sich möglichst aus Arbeitnehmern der einzelnen Organisationsbereiche und der verschiedenen Beschäftigungsarten der im Betrieb tätigen Arbeitnehmer zusammensetzen. (2) Das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, muss mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht. ----- *) Gemäß Artikel 14 Satz 2 des Gesetzes zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVerf-Reformgesetz) vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) gilt § 15 (Artikel 1 Nr. 13 des BetrVerf-Reformgesetzes) für im Zeitraum des Inkrafftretens bestehende Betriebsräte erst bei deren Neuwahl. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Der Betriebsrat soll aus Arbeitnehmern verschiedener Bereiche und Beschäftigungsarten bestehen.
  • Das Geschlecht, das in der Belegschaft weniger vertreten ist, muss im Betriebsrat entsprechend seinem Anteil vertreten sein.
  • Diese Regelung gilt, wenn der Betriebsrat aus mindestens drei Mitgliedern besteht.
  • Die Vorschrift ist Teil der Reform des Betriebsverfassungsgesetzes von 2001.
  • Die Regelung für bestehende Betriebsräte tritt erst bei deren Neuwahl in Kraft.