§ 79a – Datenschutz
Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Betriebsrat die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten. Soweit der Betriebsrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, ist der Arbeitgeber der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Arbeitgeber und Betriebsrat unterstützen sich gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die oder der Datenschutzbeauftragte ist gegenüber dem Arbeitgeber zur Verschwiegenheit verpflichtet über Informationen, die Rückschlüsse auf den Meinungsbildungsprozess des Betriebsrats zulassen. § 6 Absatz 5 Satz 2, § 38 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gelten auch im Hinblick auf das Verhältnis der oder des Datenschutzbeauftragten zum Arbeitgeber.
Kurz erklärt
- Der Betriebsrat muss die Datenschutzvorschriften bei der Verarbeitung personenbezogener Daten einhalten.
- Der Arbeitgeber ist verantwortlich für die Datenverarbeitung, die der Betriebsrat im Rahmen seiner Aufgaben durchführt.
- Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten zusammen, um die Datenschutzvorschriften einzuhalten.
- Der Datenschutzbeauftragte muss vertraulich mit Informationen umgehen, die den Meinungsbildungsprozess des Betriebsrats betreffen.
- Bestimmte Paragraphen des Bundesdatenschutzgesetzes gelten auch für das Verhältnis zwischen dem Datenschutzbeauftragten und dem Arbeitgeber.