Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. Januar 1972
§ 114

§ 114 – Grundsätze

(1) Auf Seeschifffahrtsunternehmen und ihre Betriebe ist dieses Gesetz anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes ergibt. (2) Seeschifffahrtsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen, das Handelsschifffahrt betreibt und seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. Ein Seeschifffahrtsunternehmen im Sinne dieses Abschnitts betreibt auch, wer als Korrespondenzreeder, Vertragsreeder, Ausrüster oder aufgrund eines ähnlichen Rechtsverhältnisses Schiffe zum Erwerb durch die Seeschifffahrt verwendet, wenn er Arbeitgeber des Kapitäns und der Besatzungsmitglieder ist oder überwiegend die Befugnisse des Arbeitgebers ausübt. (3) Als Seebetrieb im Sinne dieses Gesetzes gilt die Gesamtheit der Schiffe eines Seeschifffahrtsunternehmens einschließlich der in Absatz 2 Satz 2 genannten Schiffe. (4) Schiffe im Sinne dieses Gesetzes sind Kauffahrteischiffe, die nach dem Flaggenrechtsgesetz die Bundesflagge führen. Schiffe, die in der Regel binnen 24 Stunden nach dem Auslaufen an den Sitz eines Landbetriebs zurückkehren, gelten als Teil dieses Landbetriebs des Seeschifffahrtsunternehmens. (5) Jugend- und Auszubildendenvertretungen werden nur für die Landbetriebe von Seeschifffahrtsunternehmen gebildet. (6) Besatzungsmitglieder im Sinne dieses Gesetzes sind die in einem Heuer- oder Berufsausbildungsverhältnis zu einem Seeschifffahrtsunternehmen stehenden im Seebetrieb beschäftigten Personen mit Ausnahme des Kapitäns. Leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 dieses Gesetzes sind nur die Kapitäne.

Kurz erklärt

  • Das Gesetz gilt für Seeschifffahrtsunternehmen und deren Betriebe, sofern im Abschnitt nichts anderes festgelegt ist.
  • Ein Seeschifffahrtsunternehmen ist ein Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich, das Handelsschifffahrt betreibt.
  • Der Seebetrieb umfasst alle Schiffe eines Seeschifffahrtsunternehmens, einschließlich bestimmter Schiffe, die unter bestimmten Bedingungen genutzt werden.
  • Schiffe sind Kauffahrteischiffe, die die Bundesflagge führen; Schiffe, die schnell zurückkehren, gehören zum Landbetrieb.
  • Jugend- und Auszubildendenvertretungen werden nur für die Landbetriebe dieser Unternehmen gebildet, und Besatzungsmitglieder sind die Angestellten, ausgenommen der Kapitän.