Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. Januar 1972
§ 30

§ 30 – Betriebsratssitzungen

(1) Die Sitzungen des Betriebsrats finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. Der Betriebsrat hat bei der Ansetzung von Betriebsratssitzungen auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen. Der Arbeitgeber ist vom Zeitpunkt der Sitzung vorher zu verständigen. Die Sitzungen des Betriebsrats sind nicht öffentlich. Sie finden als Präsenzsitzung statt. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 5 kann die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn die Voraussetzungen für eine solche Teilnahme in der Geschäftsordnung unter Sicherung des Vorrangs der Präsenzsitzung festgelegt sind, normal nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist diesem gegenüber widerspricht und normal sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. normal arabic Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig. (3) Erfolgt die Betriebsratssitzung mit der zusätzlichen Möglichkeit der Teilnahme mittels Video- und Telefonkonferenz, gilt auch eine Teilnahme vor Ort als erforderlich.

Kurz erklärt

  • Die Sitzungen des Betriebsrats finden normalerweise während der Arbeitszeit statt.
  • Der Betriebsrat muss bei der Planung der Sitzungen die betrieblichen Bedürfnisse berücksichtigen.
  • Der Arbeitgeber muss im Voraus über den Zeitpunkt der Sitzung informiert werden.
  • Die Sitzungen sind nicht öffentlich und finden in Präsenz statt, können aber auch per Video- oder Telefonkonferenz abgehalten werden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
  • Eine Aufzeichnung der Sitzung ist nicht erlaubt, und die Teilnahme vor Ort ist auch erforderlich, wenn eine virtuelle Teilnahme möglich ist.