Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
15. Januar 1972
§ 121
§ 121 – Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 90 Abs. 1, 2 Satz 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 auch in Verbindung mit Absatz 3, § 99 Abs. 1, § 106 Abs. 2, § 108 Abs. 5, § 110 oder § 111 bezeichneten Aufklärungs- oder Auskunftspflichten nicht, wahrheitswidrig, unvollständig oder verspätet erfüllt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Kurz erklärt
- Ordnungswidrig handelt, wer bestimmte Aufklärungs- oder Auskunftspflichten nicht erfüllt.
- Diese Pflichten sind in verschiedenen Paragraphen des Gesetzes aufgeführt.
- Die Nichterfüllung kann auch durch falsche, unvollständige oder verspätete Angaben geschehen.
- Die Strafe für diese Ordnungswidrigkeit kann bis zu 10.000 Euro betragen.
- Es handelt sich um eine Geldbuße, die verhängt werden kann.