Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. Januar 1972
§ 2

§ 2 – Stellung der Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber

(1) Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen. (2) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist deren Beauftragten nach Unterrichtung des Arbeitgebers oder seines Vertreters Zugang zum Betrieb zu gewähren, soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Betriebsablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Betriebsgeheimnissen entgegenstehen. (3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

Kurz erklärt

  • Arbeitgeber und Betriebsrat sollen vertrauensvoll zusammenarbeiten, um das Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zu fördern.
  • Die Zusammenarbeit erfolgt unter Berücksichtigung der geltenden Tarifverträge und in Abstimmung mit Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen.
  • Gewerkschaftsbeauftragte haben Zugang zum Betrieb, nachdem der Arbeitgeber informiert wurde, es sei denn, es gibt wichtige betriebliche oder sicherheitstechnische Gründe dagegen.
  • Die Interessenvertretung der Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen bleibt durch dieses Gesetz unberührt.
  • Die Regelungen zielen darauf ab, die Rechte und Aufgaben der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften zu unterstützen.