Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. Januar 1972
§ 1

§ 1 – Errichtung von Betriebsräten

(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen. (2) Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen wird vermutet, wenn zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden oder normal normal die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten anderen Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebs wesentlich ändert. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • In Betrieben mit mindestens fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern werden Betriebsräte gewählt.
  • Von den wahlberechtigten Arbeitnehmern müssen mindestens drei wählbar sein.
  • Diese Regelung gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen.
  • Ein gemeinsamer Betrieb wird vermutet, wenn Unternehmen ihre Ressourcen und Arbeitnehmer gemeinsam nutzen.
  • Eine Spaltung eines Unternehmens kann ebenfalls zu einem gemeinsamen Betrieb führen, wenn sich die Organisation nicht wesentlich ändert.