Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. Januar 1972
§ 66

§ 66 – Aussetzung von Beschlüssen des Betriebsrats

(1) Erachtet die Mehrheit der Jugend- und Auszubildendenvertreter einen Beschluss des Betriebsrats als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer, so ist auf ihren Antrag der Beschluss auf die Dauer von einer Woche auszusetzen, damit in dieser Frist eine Verständigung, gegebenenfalls mit Hilfe der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften, versucht werden kann. (2) Wird der erste Beschluss bestätigt, so kann der Antrag auf Aussetzung nicht wiederholt werden; dies gilt auch, wenn der erste Beschluss nur unerheblich geändert wird.

Kurz erklärt

  • Wenn die Mehrheit der Jugend- und Auszubildendenvertreter einen Betriebsratsbeschluss als nachteilig für wichtige Interessen der Arbeitnehmer sieht, können sie einen Antrag auf Aussetzung stellen.
  • Der Beschluss wird dann für eine Woche ausgesetzt, um eine Einigung zu versuchen, möglicherweise mit Unterstützung von Gewerkschaften.
  • Wenn der ursprüngliche Beschluss nach der Woche bestätigt wird, kann der Antrag auf Aussetzung nicht erneut gestellt werden.
  • Dies gilt auch, wenn der ursprüngliche Beschluss nur geringfügig geändert wird.
  • Ziel ist es, eine Verständigung zwischen den Vertretern und dem Betriebsrat zu erreichen.