Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
15. Januar 1972
§ 73
§ 73 – Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften
(1) Die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verständigung des Gesamtbetriebsrats Sitzungen abhalten. An den Sitzungen kann der Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats oder ein beauftragtes Mitglied des Gesamtbetriebsrats teilnehmen. (2) Für die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 28 Abs. 1 Satz 1, die §§ 30, 31, 34, 36, 37 Abs. 1 bis 3, die §§ 40, 41, 48, 49, 50, 51 Abs. 2 bis 5 sowie die §§ 66 bis 68 entsprechend.
Kurz erklärt
- Die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung kann Sitzungen abhalten, wenn sie sich mit dem Gesamtbetriebsrat verständigt.
- Der Vorsitzende oder ein beauftragtes Mitglied des Gesamtbetriebsrats kann an diesen Sitzungen teilnehmen.
- Bestimmte Paragraphen des Gesetzes gelten auch für die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung.
- Diese Paragraphen regeln verschiedene Aspekte der Vertretungsarbeit.
- Die Regelungen betreffen unter anderem die Rechte und Pflichten der Vertreter.