Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. Januar 1972
§ 17

§ 17 – Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben ohne Betriebsrat

(1) Besteht in einem Betrieb, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllt, kein Betriebsrat, so bestellt der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat einen Wahlvorstand. § 16 Abs. 1 gilt entsprechend. (2) Besteht weder ein Gesamtbetriebsrat noch ein Konzernbetriebsrat, so wird in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer ein Wahlvorstand gewählt; § 16 Abs. 1 gilt entsprechend. Gleiches gilt, wenn der Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat die Bestellung des Wahlvorstands nach Absatz 1 unterlässt. (3) Zu dieser Betriebsversammlung können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen und Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands machen. (4) Findet trotz Einladung keine Betriebsversammlung statt oder wählt die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

Kurz erklärt

  • Wenn in einem Betrieb kein Betriebsrat existiert, wird ein Wahlvorstand entweder vom Gesamtbetriebsrat oder vom Konzernbetriebsrat bestellt.
  • Gibt es weder einen Gesamtbetriebsrat noch einen Konzernbetriebsrat, wählen die anwesenden Arbeitnehmer in einer Betriebsversammlung einen Wahlvorstand.
  • Drei wahlberechtigte Arbeitnehmer oder eine Gewerkschaft können die Betriebsversammlung einberufen und Vorschläge für den Wahlvorstand machen.
  • Wenn keine Betriebsversammlung stattfindet oder kein Wahlvorstand gewählt wird, kann das Arbeitsgericht auf Antrag einen Wahlvorstand bestellen.
  • Die entsprechenden Regelungen aus § 16 gelten in diesen Fällen ebenfalls.