Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. Januar 1972
§ 44

§ 44 – Zeitpunkt und Verdienstausfall

(1) Die in den §§ 14a, 17 und 43 Abs. 1 bezeichneten und die auf Wunsch des Arbeitgebers einberufenen Versammlungen finden während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die Eigenart des Betriebs eine andere Regelung zwingend erfordert. Die Zeit der Teilnahme an diesen Versammlungen einschließlich der zusätzlichen Wegezeiten ist den Arbeitnehmern wie Arbeitszeit zu vergüten. Dies gilt auch dann, wenn die Versammlungen wegen der Eigenart des Betriebs außerhalb der Arbeitszeit stattfinden; Fahrkosten, die den Arbeitnehmern durch die Teilnahme an diesen Versammlungen entstehen, sind vom Arbeitgeber zu erstatten. (2) Sonstige Betriebs- oder Abteilungsversammlungen finden außerhalb der Arbeitszeit statt. Hiervon kann im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber abgewichen werden; im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber während der Arbeitszeit durchgeführte Versammlungen berechtigen den Arbeitgeber nicht, das Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer zu mindern.

Kurz erklärt

  • Versammlungen, die auf Wunsch des Arbeitgebers einberufen werden, finden in der Regel während der Arbeitszeit statt.
  • Die Teilnahme an diesen Versammlungen wird den Arbeitnehmern wie Arbeitszeit vergütet, einschließlich der Wegezeiten.
  • Wenn Versammlungen aufgrund der Betriebsart außerhalb der Arbeitszeit stattfinden, müssen die Fahrkosten vom Arbeitgeber erstattet werden.
  • Sonstige Betriebs- oder Abteilungsversammlungen finden normalerweise außerhalb der Arbeitszeit statt, können aber mit Zustimmung des Arbeitgebers auch während der Arbeitszeit abgehalten werden.
  • Versammlungen, die mit Zustimmung des Arbeitgebers während der Arbeitszeit stattfinden, dürfen nicht zu einer Minderung des Arbeitsentgelts führen.