Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. Januar 1972
§ 83

§ 83 – Einsicht in die Personalakten

(1) Der Arbeitnehmer hat das Recht, in die über ihn geführten Personalakten Einsicht zu nehmen. Er kann hierzu ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. Das Mitglied des Betriebsrats hat über den Inhalt der Personalakte Stillschweigen zu bewahren, soweit es vom Arbeitnehmer im Einzelfall nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird. (2) Erklärungen des Arbeitnehmers zum Inhalt der Personalakte sind dieser auf sein Verlangen beizufügen.

Kurz erklärt

  • Arbeitnehmer dürfen ihre Personalakten einsehen.
  • Sie können dabei einen Betriebsrat-Mitglied um Unterstützung bitten.
  • Das Betriebsrat-Mitglied muss über die Inhalte der Personalakte schweigen, es sei denn, der Arbeitnehmer entbindet es davon.
  • Arbeitnehmer können eigene Erklärungen zu den Inhalten der Personalakte abgeben.
  • Diese Erklärungen müssen auf Wunsch des Arbeitnehmers der Personalakte beigefügt werden.