Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. Januar 1972
§ 22

§ 22 – Weiterführung der Geschäfte des Betriebsrats

In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 führt der Betriebsrat die Geschäfte weiter, bis der neue Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist.

Kurz erklärt

  • Der Betriebsrat bleibt im Amt, bis ein neuer Betriebsrat gewählt wird.
  • Dies gilt für bestimmte Fälle, die in § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 aufgeführt sind.
  • Der alte Betriebsrat führt die Geschäfte weiter.
  • Die Amtszeit des alten Betriebsrats endet erst mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
  • Die Kontinuität der Betriebsratsarbeit wird somit sichergestellt.