Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. Januar 1972
§ 25

§ 25 – Ersatzmitglieder

(1) Scheidet ein Mitglied des Betriebsrats aus, so rückt ein Ersatzmitglied nach. Dies gilt entsprechend für die Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitglieds des Betriebsrats. (2) Die Ersatzmitglieder werden unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 der Reihe nach aus den nichtgewählten Arbeitnehmern derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Ist eine Vorschlagsliste erschöpft, so ist das Ersatzmitglied derjenigen Vorschlagsliste zu entnehmen, auf die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl der nächste Sitz entfallen würde. Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt, so bestimmt sich die Reihenfolge der Ersatzmitglieder unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 nach der Höhe der erreichten Stimmenzahlen.

Kurz erklärt

  • Wenn ein Betriebsratsmitglied ausscheidet, wird ein Ersatzmitglied nachgerückt.
  • Dies gilt auch für die Vertretung eines vorübergehend verhinderten Mitglieds.
  • Ersatzmitglieder werden aus den nichtgewählten Arbeitnehmern der entsprechenden Vorschlagslisten ausgewählt.
  • Ist eine Vorschlagsliste erschöpft, wird das Ersatzmitglied von der nächsten Liste gemäß Verhältniswahl ausgewählt.
  • Bei Mehrheitswahl wird die Reihenfolge der Ersatzmitglieder nach den erreichten Stimmenzahlen bestimmt.