§ 62 – Zahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter, Zusammensetzung der Jugend- und Auszubildendenvertretung
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Betrieben mit in der Regel 5 bis 20 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus einer Person, 21 bis 50 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 3 Mitgliedern, 51 bis 150 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 5 Mitgliedern, 151 bis 300 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 7 Mitgliedern, 301 bis 500 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 9 Mitgliedern, 501 bis 700 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 11 Mitgliedern, 701 bis 1.000 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 13 Mitgliedern, mehr als 1.000 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 15 Mitgliedern. (2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich möglichst aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten und Ausbildungsberufe der im Betrieb tätigen in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer zusammensetzen. (3) Das Geschlecht, das unter den in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmern in der Minderheit ist, muss mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis in der Jugend- und Auszubildendenvertretung vertreten sein, wenn diese aus mindestens drei Mitgliedern besteht.
Kurz erklärt
- Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat je nach Anzahl der Arbeitnehmer im Betrieb eine unterschiedliche Mitgliederanzahl.
- Bei 5 bis 20 Arbeitnehmern besteht die Vertretung aus 1 Person, bei 21 bis 50 aus 3 Mitgliedern und so weiter bis zu 15 Mitgliedern bei mehr als 1.000 Arbeitnehmern.
- Die Vertretung sollte aus verschiedenen Beschäftigungsarten und Ausbildungsberufen bestehen.
- Das Geschlecht, das in der Minderheit ist, muss in der Vertretung entsprechend seinem Verhältnis vertreten sein, wenn die Vertretung aus mindestens 3 Mitgliedern besteht.
- Ziel ist es, die Interessen der Jugendlichen und Auszubildenden im Betrieb zu vertreten.