Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. Januar 1972
§ 73b

§ 73b – Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften

(1) Die Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verständigung des Konzernbetriebsrats Sitzungen abhalten. An den Sitzungen kann der Vorsitzende oder ein beauftragtes Mitglied des Konzernbetriebsrats teilnehmen. (2) Für die Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 28 Abs. 1 Satz 1, die §§ 30, 31, 34, 36, 37 Abs. 1 bis 3, die §§ 40, 41, 51 Abs. 3 bis 5, die §§ 56, 57, 58, 59 Abs. 2 und die §§ 66 bis 68 entsprechend.

Kurz erklärt

  • Die Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung kann Sitzungen abhalten, nachdem der Konzernbetriebsrat informiert wurde.
  • Der Vorsitzende oder ein beauftragtes Mitglied des Konzernbetriebsrats darf an diesen Sitzungen teilnehmen.
  • Bestimmte Paragraphen des Gesetzes gelten auch für die Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung.
  • Diese Paragraphen regeln verschiedene Aspekte der Vertretungsarbeit.
  • Die Regelungen betreffen unter anderem die Rechte und Pflichten der Vertretung.