Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. Januar 1972
§ 109

§ 109 – Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Wird eine Auskunft über wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmens im Sinn des § 106 entgegen dem Verlangen des Wirtschaftsausschusses nicht, nicht rechtzeitig oder nur ungenügend erteilt und kommt hierüber zwischen Unternehmer und Betriebsrat eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Die Einigungsstelle kann, wenn dies für ihre Entscheidung erforderlich ist, Sachverständige anhören; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend. Hat der Betriebsrat oder der Gesamtbetriebsrat eine anderweitige Wahrnehmung der Aufgaben des Wirtschaftsausschusses beschlossen, so gilt Satz 1 entsprechend.

Kurz erklärt

  • Wenn ein Unternehmen keine oder unzureichende Informationen über wirtschaftliche Angelegenheiten an den Wirtschaftsausschuss gibt, kann der Betriebsrat eingreifen.
  • Kommt es zwischen dem Unternehmer und dem Betriebsrat zu keiner Einigung, entscheidet eine Einigungsstelle.
  • Die Entscheidung der Einigungsstelle ersetzt die fehlende Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
  • Die Einigungsstelle kann Experten hinzuziehen, wenn dies für ihre Entscheidung notwendig ist.
  • Wenn der Betriebsrat eine andere Regelung für die Aufgaben des Wirtschaftsausschusses beschließt, gilt das gleiche Verfahren.