§ 113 – Nachteilsausgleich
(1) Weicht der Unternehmer von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund ab, so können Arbeitnehmer, die infolge dieser Abweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht Klage erheben mit dem Antrag, den Arbeitgeber zur Zahlung von Abfindungen zu verurteilen; § 10 des Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend. (2) Erleiden Arbeitnehmer infolge einer Abweichung nach Absatz 1 andere wirtschaftliche Nachteile, so hat der Unternehmer diese Nachteile bis zu einem Zeitraum von zwölf Monaten auszugleichen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden.
Kurz erklärt
- Unternehmer dürfen von einem Interessenausgleich über Betriebsänderungen nur aus zwingenden Gründen abweichen.
- Arbeitnehmer, die wegen dieser Abweichung entlassen werden, können Klage auf Abfindungen beim Arbeitsgericht einreichen.
- Arbeitnehmer haben Anspruch auf Ausgleich für wirtschaftliche Nachteile, die aus der Abweichung resultieren, bis zu einem Jahr.
- Die Regelungen gelten auch, wenn der Unternehmer eine Betriebsänderung ohne Interessenausgleich mit dem Betriebsrat durchführt.
- Entlassungen oder wirtschaftliche Nachteile müssen ebenfalls in diesem Fall ausgeglichen werden.