Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. Januar 1972
§ 4

§ 4 – Betriebsteile, Kleinstbetriebe

(1) Betriebsteile gelten als selbständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder normal normal durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind. normal normal normal arabic Die Arbeitnehmer eines Betriebsteils, in dem kein eigener Betriebsrat besteht, können mit Stimmenmehrheit formlos beschließen, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen; § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Abstimmung kann auch vom Betriebsrat des Hauptbetriebs veranlasst werden. Der Beschluss ist dem Betriebsrat des Hauptbetriebs spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit mitzuteilen. Für den Widerruf des Beschlusses gelten die Sätze 2 bis 4 entsprechend. (2) Betriebe, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllen, sind dem Hauptbetrieb zuzuordnen.

Kurz erklärt

  • Betriebsteile können als selbständige Betriebe gelten, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen und räumlich oder organisatorisch unabhängig sind.
  • Arbeitnehmer in einem Betriebsteil ohne eigenen Betriebsrat können beschließen, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen.
  • Der Beschluss zur Teilnahme muss dem Betriebsrat des Hauptbetriebs spätestens zehn Wochen vor dessen Amtszeitende mitgeteilt werden.
  • Der Hauptbetriebsrat kann die Abstimmung zur Teilnahme anregen.
  • Betriebe, die die Voraussetzungen nicht erfüllen, werden dem Hauptbetrieb zugeordnet.