Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. Januar 1972
§ 84

§ 84 – Beschwerderecht

(1) Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs zu beschweren, wenn er sich vom Arbeitgeber oder von Arbeitnehmern des Betriebs benachteiligt oder ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlt. Er kann ein Mitglied des Betriebsrats zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen. (2) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die Behandlung der Beschwerde zu bescheiden und, soweit er die Beschwerde für berechtigt erachtet, ihr abzuhelfen. (3) Wegen der Erhebung einer Beschwerde dürfen dem Arbeitnehmer keine Nachteile entstehen.

Kurz erklärt

  • Jeder Arbeitnehmer kann sich bei den zuständigen Stellen im Betrieb beschweren, wenn er sich benachteiligt oder ungerecht behandelt fühlt.
  • Er darf Unterstützung von einem Mitglied des Betriebsrats in Anspruch nehmen.
  • Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer über den Verlauf der Beschwerde informieren.
  • Wenn die Beschwerde berechtigt ist, muss der Arbeitgeber Abhilfe schaffen.
  • Der Arbeitnehmer darf wegen der Beschwerde keine Nachteile erleiden.