Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. Januar 1972
§ 56

§ 56 – Ausschluss von Konzernbetriebsratsmitgliedern

Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer der Konzernunternehmen, der Arbeitgeber, der Konzernbetriebsrat oder eine im Konzern vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Konzernbetriebsrat wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen.

Kurz erklärt

  • Ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer kann einen Antrag stellen.
  • Der Antrag richtet sich gegen ein Mitglied des Konzernbetriebsrats.
  • Der Grund für den Antrag ist eine grobe Pflichtverletzung.
  • Der Antrag muss beim Arbeitsgericht eingereicht werden.
  • Betroffene können Arbeitgeber, Konzernbetriebsrat oder Gewerkschaften sein.