Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
15. Januar 1972
§ 57
§ 57 – Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Konzernbetriebsrat endet mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat, durch Amtsniederlegung, durch Ausschluss aus dem Konzernbetriebsrat aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung oder Abberufung durch den Gesamtbetriebsrat.
Kurz erklärt
- Die Mitgliedschaft im Konzernbetriebsrat endet, wenn die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat erlischt.
- Sie kann auch durch Amtsniederlegung beendet werden.
- Ein Ausschluss aus dem Konzernbetriebsrat kann durch eine gerichtliche Entscheidung erfolgen.
- Der Konzernbetriebsrat kann Mitglieder auch durch Abberufung entfernen.
- Alle genannten Gründe führen zum Ende der Mitgliedschaft im Konzernbetriebsrat.