§ 58 – Zuständigkeit
(1) Der Konzernbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Unternehmen, die einen Gesamtbetriebsrat nicht gebildet haben, sowie auf Betriebe der Konzernunternehmen ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Gesamtbetriebsräten nicht übergeordnet. (2) Der Gesamtbetriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Konzernbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Gesamtbetriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Der Konzernbetriebsrat kümmert sich um Angelegenheiten, die mehrere Konzernunternehmen betreffen.
- Er ist zuständig, wenn diese Themen nicht von den einzelnen Gesamtbetriebsräten geregelt werden können.
- Seine Zuständigkeit gilt auch für Unternehmen ohne Gesamtbetriebsrat und Betriebe ohne Betriebsrat.
- Der Konzernbetriebsrat ist nicht über den Gesamtbetriebsräten angesiedelt.
- Der Gesamtbetriebsrat kann den Konzernbetriebsrat mit einer Mehrheit beauftragen, eine Angelegenheit zu behandeln, behält sich aber die Entscheidungsbefugnis vor.