§ 59 – Geschäftsführung
(1) Für den Konzernbetriebsrat gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 27 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, die §§ 30, 31, 34, 35, 36, 37 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 40, 41 und 51 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 bis 5 entsprechend. (2) Ist ein Konzernbetriebsrat zu errichten, so hat der Gesamtbetriebsrat des herrschenden Unternehmens oder, soweit ein solcher Gesamtbetriebsrat nicht besteht, der Gesamtbetriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Konzernunternehmens zu der Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Konzernbetriebsrats einzuladen. Der Vorsitzende des einladenden Gesamtbetriebsrats hat die Sitzung zu leiten, bis der Konzernbetriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat. § 29 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Der Konzernbetriebsrat unterliegt bestimmten gesetzlichen Regelungen, die in verschiedenen Paragraphen festgelegt sind.
- Um einen Konzernbetriebsrat zu gründen, muss der Gesamtbetriebsrat des herrschenden Unternehmens oder, falls nicht vorhanden, der größte Konzernbetrieb einberufen werden.
- Bei der Einberufung wird der Vorsitzende des einladenden Gesamtbetriebsrats die Sitzung leiten, bis ein Wahlleiter gewählt ist.
- Der Konzernbetriebsrat wählt einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
- Bestimmte Regelungen zur Wahl und zu den Aufgaben des Konzernbetriebsrats sind ebenfalls anzuwenden.